Das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren

In einem Insolvenzverfahren sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichermaßen befriedigt werden. Am Ende steht entweder die Liquidierung des Unternehmens und die Verwertung des verbleibenden Vermögens für die Befriedigung der Gläubiger oder aber eine Sanierung verbunden mit dem Erhalt des Unternehmens.

Arten von Insolvenzverfahren

In der Insolvenzordnung wird zwischen verschiedenen Verfahren unterschieden:

  • Regelinsolvenzverfahren
  • Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung/ Schutzschirmverfahren
  • Verbrauchinsolvenz
  • Nachlassinsolvenz

Der Insolvenzantrag

Am Anfang eines Insolvenzverfahrens steht der Insolvenzantrag. Dieser ist zwingend notwendig, dass zuständige Gericht kann ohne eine Anmeldung der Insolvenz werden. Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner selbst (Eigenantrag) oder von einem Gläubiger (Fremdantrag) gestellt werden. Gläubiger können dabei auch Behörden, wie beispielsweise das Finanzamt sein.
Der Insolvenzantrag muss zusammen mit der Darlegung des Insolvenzgrundes beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Das Gericht prüft daraufhin die Zulässigkeit des Antrags.

Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Auf den Insolvenzantrag folgt das Insolvenzeröffnungsverfahren. Hier prüft das Gericht zunächst, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt. Ein Insolvenzgrund liegt vor, wenn einer der folgenden Zustände auf das Unternehmen zutreffen:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Weiter muss geprüft werden, ob die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Die Kosten eines Insolvenzverfahrens setzen sich laut der Insolvenzordnung aus den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie der Vergütung und Auslage des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses zusammen. Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn das Vermögen des Schuldners vermutlich ausreicht um alle Kosten zu decken.

Maßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren

Im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens kann das Insolvenzgericht noch weitere Maßnahmen anordnen. Dazu gehört beispielswiese das Einsetzen eines vorläufigen Gläubigerausschusses, die Auferlegung eines allgemeinen Verfügungsverbots für den Schuldner oder auch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Bei einer Unternehmensinsolvenz wird in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten sowie das Unternehmen bis zur eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterzuführen. Zusätzlich darf der vorläufige Insolvenzverwalter Vorbereitungen zur Verwertung des schuldnerischen Unternehmens treffen. Dabei geht es insbesondere um die Inventarisierung und Bewertung des schuldnerischen Vermögens.
In der Regel dauert das Insolvenzeröffnungsverfahren bei Unternehmen drei Monate.

Die Eröffnung

Wenn der Insolvenzgrund im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens festgestellt wurde und die Kosten eines Verfahrens gedeckt sind, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren. Die Eröffnung hat verschiedene rechtliche Folgen und Wirkungen. Zunächst wird der Insolvenzverwalter bestellt. Er übernimmt unter anderem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen, ist berechtigt Vermögensgegenstände mit Sicherungsrechten zu belasten und erhält ein Wahlrecht hinsichtlich nicht (vollständig) erfüllter Verträge. Laufende Gerichtsprozesse werden mit der Eröffnung unterbrochen.

Das Insolvenzverfahren

Das eigentliche Insolvenzverfahren kann in drei Abschnitte eingeteilt werden: Berichtstermin, Prüfungstermin, Verfahrensabwicklung.

Der Berichtstermin

In etwa sechs Wochen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet der sogenannte Berichtstermin statt. Hier berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners sowie deren Ursachen. Dabei muss er auch bekannt geben, ob eine Möglichkeit zur Erhaltung des zahlungsunfähigen oder überschuldeten Unternehmens des Schuldners besteht, wie ein Insolvenzplan aussehen könnte und welche Auswirkungen für die Gläubiger damit einhergehen würden.
Die Gläubigerversammlung beschließt dann, ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll.

Der Prüfungstermin

Der erste Prüfungstermin wird häufig zeitgleich mit dem Berichtstermin abgehalten. Dabei werden die angemeldeten Insolvenzanforderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Sieht der Insolvenzverwalter die Forderungen als berechtigt an, gelten sie als anerkannt.

Die Verfahrensabwicklung

Nach dem Berichts- und Prüfungstermin müssen die Beschlüsse aus der Gläubigerversammlung umgesetzt werden. Diese Aufgabe fällt ebenfalls dem Insolvenzverwalter zu. Konkreter geht es dabei um:

  • Verwertung des schuldnerischen Vermögens bzw. Abwicklung der geschlossenen Verträge
  • Einziehen von offenen Forderungen des Schuldners
  • Insolvenzanfechtungs- und Haftungsansprüche gegenüber den Geschäftsleitern des insolventen Unternehmens geltend machen
  • Insolvenzanforderungen prüfen
  • Nicht mehr notwendige laufende Verträge beenden
  • Masseverbindlichkeiten begleichen
  • Sicherheiten verwerten

Die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens dauert oftmals mehrere Jahre.

Der Verfahrensabschluss

Wenn alle offenen Punkte abgearbeitet wurden, kann der Insolvenzverwalter den Verfahrensabschluss vorbereiten. Im Rahmen des Verfahrensabschlusses wird zwischen dem Schlusstermin bzw. Schlussbericht und der Schlussverteilung unterschieden.

Schlusstermin

Ist die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen, bestimmt das Insolvenzgericht einen Schlusstermin. Bei diesem muss der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Schlussberichts Rechnung über das Insolvenzverfahren ablegen. Die Gläubiger haben hier die Möglichkeit Einwände zu erheben.

Schlussverteilung

Auf den Schlusstermin folgt die Schlussverteilung. Die Insolvenzgläubiger werden entsprechend der Insolvenzquote befriedigt. Bei der Befriedigung der Ansprüche gibt die Insolvenzordnung folgende Reihenfolge vor:

  1. Verfahrenskosten
    Die Gerichtskosten sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters werden als erstes gedeckt.
  2. Masseverbindlichkeiten
    Laut Insolvenzordnung zählen zu den Masseverbindlichkeiten unter anderem:
    1. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören
    2. Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt werden oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss
    3. Verbindlichkeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse
    4. Verbindlichkeiten, die ein vorläufiger starker Insolvenzverwalter begründet hat
    5. Steuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind.
  3. Insolvenzforderungen
    Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner begründet waren, zählen als Insolvenzforderungen.
  4. Nachranginge Insolvenzforderungen
    Folgende Forderungen zählen unter anderem zu den nachrangigen Insolvenzforderungen:
    1. Die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger
    2. Die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen
    3. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten
    4. Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners
    5. Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
  5. Überschuss
    Wenn bei der Schlussverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe befriedigt werden, wird ein verbleibender Überschuss dem Schuldner bzw. den Gesellschaftern des schuldnerischen Unternehmens herausgegeben.

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